Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statut des Internationalen Gerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1956Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Kapitel II.Kapitel römisch zwei. |
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Zuständigkeit des Gerichtshofes.
Artikel 34.
1.Ziffer eins Nur Staaten sind berechtigt, als Parteien vor dem Gerichtshof aufzutreten.
2.Ziffer 2 Der Gerichtshof kann unter den in seinem Reglement vorgesehenen Bedingungen von öffentlichen internationalen Organisationen Auskünfte in bezug auf ihm vorgelegte Angelegenheiten verlangen und nimmt solche Auskünfte auch entgegen, wenn sie ihm von solchen Organisationen aus eigener Initiative erteilt werden.
3.Ziffer 3 Wenn die Auslegung des konstituierenden Aktes einer öffentlichen internationalen Organisation oder eines auf Grund dieses Aktes abgeschlossenen internationalen Vertrages in einer dem Gerichtshof vorgelegten Angelegenheit in Frage steht, so verständigt der Gerichtsschreiber die betreffende öffentliche internationale Organisation hievon und übermittelt ihr Abschriften der gesamten Akten des schriftlichen Verfahrens.
Schlagworte
Gründungsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Dokumentnummer
NOR12005275
alte Dokumentnummer
N1195610482P