Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statut des Internationalen Gerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1956Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 40Artikel 40
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Artikel 40.
1.Ziffer eins Die Streitfälle werden beim Gerichtshof je nach der Art des Falles durch Mitteilung des Schiedsvertrages oder durch eine Klageschrift anhängig gemacht, die bei der Gerichtsschreiberei einzureichen sind; in beiden Fällen müssen der Streitgegenstand und die Parteien angegeben werden.
2.Ziffer 2 Der Gerichtsschreiber teilt die Klageschrift unverzüglich allen Beteiligten mit.
3.Ziffer 3 Er gibt auch den Mitgliedern der Vereinten Nationen durch Vermittlung des Generalsekretärs sowie den anderen zum Gerichtshof zugelassenen Staaten davon Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Dokumentnummer
NOR12005281
alte Dokumentnummer
N1195610488P