Kurztitel
Statut des Internationalen Gerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1956Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Artikel 43.
1.Ziffer eins Das Verfahren besteht aus zwei Abschnitten: ein schriftliches und ein mündliches.
2.Ziffer 2 Das schriftliche Verfahren umfaßt die Übermittlung der Schriftsätze, der Gegenschriften und gegebenenfalls der Repliken sowie aller zur Unterstützung vorgelegten Schriftstücke und Urkunden an die Richter und an die Parteien.
3.Ziffer 3 Die Übermittlung erfolgt durch den Gerichtsschreiber in der Reihenfolge und innerhalb der Fristen, wie sie vom Gerichtshof festgesetzt werden.
4.Ziffer 4 Jedes von einer der Parteien vorgelegte Schriftstück ist der anderen Partei in beglaubigter Abschrift zuzustellen.
5.Ziffer 5 Das mündliche Verfahren besteht in der Anhörung der Zeugen, Sachverständigen, Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte durch den Gerichtshof.
Schlagworte
Beweisverfahren, Zustellung, Schriftlichkeit, Mündlichkeit