Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statut des Internationalen Gerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1956Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 53Artikel 53
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Artikel 53.
1.Ziffer eins Erscheint eine der Parteien nicht vor dem Gerichtshof oder verzichtet sie darauf, ihren Standpunkt zu verteidigen, so kann die andere Partei vom Gerichtshofe verlangen, daß er im Sinne ihrer Anträge entscheide.
2.Ziffer 2 Bevor der Gerichtshof diesem Begehren entspricht, muß er sich nicht nur vergewissern, daß er gemäß Artikel 36 und 37 zuständig sei, sondern auch, daß die Anträge in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung begründet sind.
Schlagworte
Säumnis, Versäumungsurteil
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Dokumentnummer
NOR12005294
alte Dokumentnummer
N1195610501P