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Art. 66 UNO-Charta

Fassungen
ab 14.12.1955 — BGBl. Nr. 120/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 66 heute14.12.1955 BGBl. Nr. 120/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Statut des Internationalen Gerichtshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 66

Inkrafttretensdatum

14.12.1955BGBl. Nr. 120/1956

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UNO-Charta

Index

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)

Text

Artikel 66.

Ziffer eins Der Gerichtsschreiber gibt von dem Verlangen nach einem Gutachten unverzüglich allen zum Gerichtshof zugelassenen Staaten Kenntnis.

Ziffer 2 Jeder zum Gerichtshof zugelassene Staat und jede internationale Organisation, die nach Ansicht des Gerichtshofes oder, wenn er nicht tagt, nach Ansicht seines Präsidenten über die Frage Auskunft geben können, werden außerdem vom Gerichtsschreiber durch besondere und direkte Mitteilung verständigt, daß der Gerichtshof bereit ist, ihre schriftlichen Ausführungen binnen einer vom Präsidenten festgesetzten Frist entgegenzunehmen oder ihre mündlichen Vorträge zur Frage in einer zu diesem Zweck anberaumten öffentlichen Sitzung zu hören.

Ziffer 3 Wenn ein solcher zum Gerichtshof zugelassener Staat die besondere in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Mitteilung nicht erhalten hat, aber den Wunsch äußert, schriftliche Ausführungen vorzulegen oder gehört zu werden, so entscheidet der Gerichtshof.

Ziffer 4 Die Staaten und Organisationen, die schriftliche oder mündliche Ausführungen gemacht haben, sind berechtigt, zu den von den anderen Staaten oder Organisationen gemachten Ausführungen in der Form, in dem Umfang und innerhalb der Fristen Stellung zu nehmen, die der Gerichtshof oder, wenn er nicht tagt, sein Präsident in jedem einzelnen Fall festsetzt. Zu diesem Zweck übermittelt der Gerichtsschreiber die schriftlichen Ausführungen zu gegebener Zeit den Staaten und Organisationen, die selber solche Ausführungen vorgelegt haben.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005307

Alte Dokumentnummer

N1195610514P