Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statut des Internationalen Gerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1956Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 69Artikel 69
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Kapitel V.Kapitel römisch fünf. |
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Änderungen.
Artikel 69.
Änderungen des vorliegenden Statuts sind in dem gleichen Verfahren durchzuführen, das für Änderungen der Satzung der Vereinten Nationen vorgesehen ist, jedoch unter Vorbehalt der Bestimmungen, welche die Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrates allenfalls anordnen wird, um die Teilnahme von Staaten an diesem Verfahren zu regeln, die das vorliegende Statut angenommen haben, aber nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Dokumentnummer
NOR12005310
alte Dokumentnummer
N1195610517P