Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Vereinten Nationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1956Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 102Artikel 102
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Kapitel XVI.Kapitel römisch sechzehn. |
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Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 102.
1.Ziffer eins Jeder Vertrag und jedes internationale Abkommen, das nach dem Inkrafttreten dieser Satzung von einem Mitglied der Vereinten Nationen abgeschlossen wird, soll sobald als möglich beim Sekretariat registriert und von ihm veröffentlicht werden.
2.Ziffer 2 Keine Partei eines solchen Vertrages oder internationalen Abkommens, das nicht gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels registriert ist, kann sich vor irgendeinem Organ der Vereinten Nationen auf einen solchen Vertrag oder auf ein solches Abkommen berufen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Dokumentnummer
NOR12005454
Alte Dokumentnummer
N1195611637T