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Art. 110 UN-Charta

Fassungen
ab 14.12.1955 — BGBl. Nr. 120/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 110 heute14.12.1955 BGBl. Nr. 120/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 110

Inkrafttretensdatum

14.12.1955BGBl. Nr. 120/1956

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UN-Charta

Index

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)

Text

Kapitel römisch neunzehn.

Ratifikation und Unterzeichnung.

Artikel 110.

Ziffer eins Die vorliegende Satzung soll von den Signatarstaaten gemäß ihren Verfassungsbestimmungen ratifiziert werden.

Ziffer 2 Die Ratifikationsurkunden sollen bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt werden, die alle Signatarstaaten sowie den Generalsekretär der Organisation, sobald er ernannt ist, von jeder Hinterlegung verständigt.

Ziffer 3 Die vorliegende Satzung tritt in Kraft, sobald die Republik China, Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika und die Mehrheit der anderen Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika errichtet über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden ein Protokoll und übermittelt allen Signatarstaaten Abschriften davon.

Ziffer 4 Die Signatarstaaten der vorliegenden Satzung, welche diese nach ihrem Inkrafttreten ratifizieren, werden mit dem Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen.

Schlagworte

UdSSR, USA

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005462

Alte Dokumentnummer

N1195611645T