Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Vereinten Nationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1956Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Artikel 13.
1.Ziffer eins Die Generalversammlung veranlaßt Studien und erstattet Empfehlungen zu dem Zweck:
Um die internationale Zusammenarbeit auf politischem Gebiet zu fördern und die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechtes und seine Kodifikation zu begünstigen;
um die internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, erzieherischem und gesundheitlichem Gebiet zu fördern und am Wirksamwerden der Menschenrechte und Grundfreiheiten für jedermann ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion mitzuwirken.
2.Ziffer 2 Die weiteren Pflichten, Funktionen und Befugnisse der Generalversammlung bezüglich der oben in Absatz 1b erwähnten Angelegenheiten sind in den Kapiteln IX und X angeführt.Die weiteren Pflichten, Funktionen und Befugnisse der Generalversammlung bezüglich der oben in Absatz 1b erwähnten Angelegenheiten sind in den Kapiteln römisch neun und römisch zehn angeführt.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Dokumentnummer
NOR12005366
Alte Dokumentnummer
N1195611548T