Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Vereinten Nationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1956Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Kapitel VI.Kapitel römisch sechs. |
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Friedliche Regelung von Streitfällen.
Artikel 33.
1.Ziffer eins Die Parteien an irgendeinem Streitfall, dessen Fortdauer geeignet ist, die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, sollen dessen Lösung zu finden versuchen vor allem durch Verhandlungen, Untersuchungen, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Regelung, Anrufung regionaler Organe oder Abkommen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.
2.Ziffer 2 Der Sicherheitsrat fordert, wenn es nötig erscheint, die Parteien auf, ihren Streitfall durch solche Mittel zu regeln.
Anmerkung
Zur friedlichen Streitbelegung siehe auch:
Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
(I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz), RGBl.
Nr. 173/1913;
Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
(I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz), RGBl.
Nr. 177/1913;
Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von
Streitigkeiten, BGBl. Nr. 42/1960.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Dokumentnummer
NOR12005385
alte Dokumentnummer
N1195611568T