Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Vereinten Nationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1956Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Kapitel VII.Kapitel römisch sieben. |
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Maßnahmen bei Bedrohungen des Friedens, bei Friedensbrüchen und Angriffshandlungen.
Artikel 39.
Der Sicherheitsrat hat jedesmal festzustellen, daß eine Bedrohung des Friedens, ein Friedensbruch oder eine Angriffshandlung vorliegt, und erstattet Empfehlungen oder beschließt, welche Maßnahmen gemäß Artikel 41 und 42 zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu ergreifen sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Dokumentnummer
NOR12005391
alte Dokumentnummer
N1195611574T