Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Vereinten Nationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1956Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Artikel 4.
1.Ziffer eins Die Mitgliedschaft der Vereinten Nationen steht allen anderen friedliebenden Staaten offen, welche die in der vorliegenden Satzung enthaltenen Verpflichtungen auf sich nehmen und nach dem Urteil der Organisation fähig und gewillt sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen.
2.Ziffer 2 Die Zulassung eines solchen Staates zur Mitgliedschaft der Vereinten Nationen erfolgt auf Empfehlung des Sicherheitsrates durch Beschluß der Generalversammlung.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Dokumentnummer
NOR12005358
alte Dokumentnummer
N1195611539T