Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Vereinten Nationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1956Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 77Artikel 77
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Artikel 77.
1.Ziffer eins Das System der Treuhandschaft findet auf folgende Kategorien von Gebieten Anwendung, die ihm auf Grund von Treuhandverträgen unterstellt werden:
derzeit unter Mandat befindliche Gebiete;
Gebiete, die infolge des Zweiten Weltkrieges von feindlichen Staaten abgetrennt werden;
Gebiete, die von Staaten, welche für ihre Verwaltung verantwortlich sind, freiwillig dem System unterstellt werden.
2.Ziffer 2 Es wird Gegenstand späterer Verträge sein, welche Gebiete der oben angeführten Kategorien dem System der Treuhandschaft unterstellt werden und unter welchen Bedingungen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Dokumentnummer
NOR12005429
alte Dokumentnummer
N1195611612T