Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Vereinten Nationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1956Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 83Artikel 83
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Artikel 83.
1.Ziffer eins Alle Funktionen der Vereinten Nationen in bezug auf strategische Zonen werden vom Sicherheitsrat ausgeübt einschließlich der Genehmigung der Bedingungen der Treuhandschaftsverträge und deren Änderung oder Ergänzung.
2.Ziffer 2 Die im Artikel 76 angeführten Hauptziele gelten auch für die Bevölkerung jeder strategischen Zone.
3.Ziffer 3 Der Sicherheitsrat hat sich unter Vorbehalt der Bestimmungen der Treuhandschaftsverträge und von Erwägungen der Sicherheit der Hilfe des Treuhandschaftsrates zu bedienen, um jene Funktionen der Vereinten Nationen auf Grund des Systems der Treuhandschaft auszuüben, die politische, wirtschaftliche, soziale und erzieherische Angelegenheiten in den strategischen Zonen betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Dokumentnummer
NOR12005435
alte Dokumentnummer
N1195611618T