Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Vereinten Nationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1956Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 86Artikel 86
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Kapitel XIII.Kapitel römisch dreizehn. |
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Der Treuhandschaftsrat.
Zusammensetzung.
Artikel 86.
1.Ziffer eins Der Treuhandschaftsrat besteht aus folgenden Mitgliedern der Vereinten Nationen:
aus den Mitgliedern, die Treuhandgebiete verwalten;
aus den im Artikel 23 namentlich angeführten Mitgliedern, die keine Treuhandgebiete verwalten; und
so vielen von der Generalversammlung für einen Zeitraum von drei Jahren gewählten anderen Mitgliedern, als nötig sind, um die Gesamtzahl der Mitglieder des Treuhandschaftsrates je zur Hälfte zwischen Mitgliedern der Vereinten Nationen, die Treuhandgebiete verwalten, und solchen, die keine verwalten, aufzuteilen.
2.Ziffer 2 Jedes Mitglied des Treuhandschaftsrates bezeichnet eine besonders geeignete Person, um es im Treuhandschaftsrat zu vertreten.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Dokumentnummer
NOR12005438
alte Dokumentnummer
N1195611621T