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Art. 4

Fassungen
ab 26.04.1954 — BGBl. Nr. 231/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute26.04.1954 BGBl. Nr. 231/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1956,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

26.04.1954BGBl. Nr. 231/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 4

VOLLMITGLIEDER UND ASSOZIIERTE MITGLIEDER DER KONFERENZ

1. Vollmitglieder der Konferenz sind die Vertragspartner des gegenwärtigen Protokolls.

2. Assoziierte Mitglieder der Konferenz sind die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung von Kanada, wenn sie den Antrag stellen, sowie jede andere Regierung, deren Antrag auf Aufnahme als assoziiertes Mitglied von dem Rat der Minister einstimmig angenommen wurde.

3. Die assoziierten Mitglieder können sich durch Beobachter bei jeder Sitzung des Rates und des Ausschusses vertreten lassen. Alle von der Konferenz ausgesandten Dokumente werden ihnen zur Verfügung gestellt.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

10000282

Dokumentnummer

NOR12005473

alte Dokumentnummer

N1195614645P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/231/A4/NOR12005473