Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1956Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
Artikel 6
AUSSCHUSS DER STELLVERTRETER
1. Der Ausschuß setzt sich aus Beamten zusammen, wobei jeder Minister je einen Stellvertreter bestellen kann; keine Mitgliedsregierung verfügt jedoch über mehr als eine Stimme im Ausschuß.
2. Der Ausschuß hat zur Aufgabe:
a)Litera a die Sitzungen des Rates vorzubereiten;
b)Litera b die Fragen zu bearbeiten, die ihm vom Rate zugewiesen werden;
c)Litera c den Rat von den Maßnahmen, die in den verschiedenen Ländern ergriffen wurden, um die Beschlüsse der Konferenz durchzuführen, zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Dokumentnummer
NOR12005475
alte Dokumentnummer
N1195614647P