Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1956Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
Artikel 8
ENGERE GRUPPEN
a)Litera a Engere Gruppen können im Rahmen der Konferenz gebildet werden, um Fragen, die für eine gewisse Anzahl von Mitgliedern von besonderem Interesse sind und in das allgemeine Aufgabengebiet der Konferenz fallen, zu untersuchen und zu besprechen.
b)Litera b Die Bildung einer engeren Gruppe muß dem Rat bekanntgegeben werden, der über den allgemeinen Gang der Arbeiten dieser Gruppe auf dem laufenden zu halten ist.
c)Litera c Die anderen Mitglieder sind, wenn sie sich dafür interessiert erachten, zugelassen, den Untersuchungen und Beratungen der engeren Gruppen zu folgen, sie können sich aber ihrer Weiterführung im Rahmen der Konferenz nicht widersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Dokumentnummer
NOR12005477
alte Dokumentnummer
N1195614649P