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Art. 8

Fassungen
ab 26.04.1954 — BGBl. Nr. 231/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute26.04.1954 BGBl. Nr. 231/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1956,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

26.04.1954BGBl. Nr. 231/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 8

ENGERE GRUPPEN

Litera a Engere Gruppen können im Rahmen der Konferenz gebildet werden, um Fragen, die für eine gewisse Anzahl von Mitgliedern von besonderem Interesse sind und in das allgemeine Aufgabengebiet der Konferenz fallen, zu untersuchen und zu besprechen.

Litera b Die Bildung einer engeren Gruppe muß dem Rat bekanntgegeben werden, der über den allgemeinen Gang der Arbeiten dieser Gruppe auf dem laufenden zu halten ist.

Litera c Die anderen Mitglieder sind, wenn sie sich dafür interessiert erachten, zugelassen, den Untersuchungen und Beratungen der engeren Gruppen zu folgen, sie können sich aber ihrer Weiterführung im Rahmen der Konferenz nicht widersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

10000282

Dokumentnummer

NOR12005477

alte Dokumentnummer

N1195614649P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/231/A8/NOR12005477