Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
II. Sonderbestimmungen für die von einer der Vier Mächte verwalteten Vermögenswerte.römisch zwei. Sonderbestimmungen für die von einer der Vier Mächte verwalteten Vermögenswerte.
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Für solche den Gegenstand dieses Bundesgesetzes bildende Unternehmen, Betriebe und sonstige Vermögenswerte, die von einer der Vier Mächte mittelbar oder unmittelbar verwaltet und erst nach dem 27. Juli 1955 übergeben wurden, gelten neben den sonstigen auf sie anwendbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Sonderbestimmungen dieses Abschnittes.
(2)Absatz 2,Vermögenswerte, die am 27. Juli 1955 ausschließlich zur Unterbringung oder unmittelbaren Versorgung von Truppen in Österreich zu Manöverzwecken oder sonstigen militärischen Zwecken in Österreich beschlagnahmt waren, gelten nicht als Vermögenswerte im Sinne des Abs. 1.Vermögenswerte, die am 27. Juli 1955 ausschließlich zur Unterbringung oder unmittelbaren Versorgung von Truppen in Österreich zu Manöverzwecken oder sonstigen militärischen Zwecken in Österreich beschlagnahmt waren, gelten nicht als Vermögenswerte im Sinne des Absatz eins,
Anmerkung
vgl. § 2 Abs. 1 des 5. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 16/1958
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12005515
alte Dokumentnummer
N1195617428S