Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Über die Einstellung gerichtlicher Verfahren, die gemäß § 25 zu erfolgen hat, entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz anhängig ist oder war; über die Nachsicht von Strafen entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat. Die Gerichte entscheiden von Amts wegen. Vor der Entscheidung ist der öffentliche Ankläger und das zuständige Finanzamt (Zollamt) zu hören.Über die Einstellung gerichtlicher Verfahren, die gemäß Paragraph 25, zu erfolgen hat, entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz anhängig ist oder war; über die Nachsicht von Strafen entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat. Die Gerichte entscheiden von Amts wegen. Vor der Entscheidung ist der öffentliche Ankläger und das zuständige Finanzamt (Zollamt) zu hören.
(2)Absatz 2,Im Verfahren vor den Gerichtshöfen bedarf es keiner Beschlußfassung des Senates, wenn der Vorsitzende und der Staatsanwalt über die zu fällende Entscheidung übereinstimmen.
(3)Absatz 3,Gegen die Entscheidung steht dem Verdächtigen (Beschuldigten, Angeklagten, Verurteilten), dem Verfallsbeteiligten, dem Haftungspflichtigen und dem Staatsanwalt die Beschwerde offen. Sie ist binnen acht Tagen zu erheben und hat aufschiebende Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12005523
alte Dokumentnummer
N1195617436S