Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2003Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung.) Landes(Gemeinde)abgaben, mit Ausnahme der Abgaben, die ein Entgelt für eine besondere Leistung einer Gebietskörperschaft darstellen, und landesgesetzlich geregelte Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind weder festzusetzen noch einzufordern, soweit sie sich auf Tatbestände oder Vorgänge in der Zeit vor dem 14. August 1955 beziehen und die Verpflichtung zur Entrichtung die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte trifft. Dies gilt auch für Nebenansprüche (§ 2 des Abgabeneinhebungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 87) der Abgaben und Beiträge. Auf diese Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche entrichtete Beträge können nicht zurückgefordert werden.(Verfassungsbestimmung.) Landes(Gemeinde)abgaben, mit Ausnahme der Abgaben, die ein Entgelt für eine besondere Leistung einer Gebietskörperschaft darstellen, und landesgesetzlich geregelte Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind weder festzusetzen noch einzufordern, soweit sie sich auf Tatbestände oder Vorgänge in der Zeit vor dem 14. August 1955 beziehen und die Verpflichtung zur Entrichtung die im Paragraph 18, genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte trifft. Dies gilt auch für Nebenansprüche (Paragraph 2, des Abgabeneinhebungsgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 87) der Abgaben und Beiträge. Auf diese Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche entrichtete Beträge können nicht zurückgefordert werden.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung.) Wegen Abgabenvergehen, die sich auf die im Abs. 1 bezeichneten Abgaben und Beiträge beziehen, sind Strafverfahren nicht einzuleiten; anhängige Strafverfahren sind einzustellen. Die wegen solcher strafbarer Handlungen rechtskräftig verhängten Strafen sind nachgesehen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Auf Strafen und Kosten entrichtete Beträge können nicht zurückgefordert werden.(Verfassungsbestimmung.) Wegen Abgabenvergehen, die sich auf die im Absatz eins, bezeichneten Abgaben und Beiträge beziehen, sind Strafverfahren nicht einzuleiten; anhängige Strafverfahren sind einzustellen. Die wegen solcher strafbarer Handlungen rechtskräftig verhängten Strafen sind nachgesehen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Auf Strafen und Kosten entrichtete Beträge können nicht zurückgefordert werden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 87/1951, Landesabgabe, Gemeindeabgabe
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12005524
alte Dokumentnummer
N1195617437S