Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz, in denen Antragsgegner das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen ist, sind von Amts wegen der nach § 2 Abs. 1 des Zweiten Rückstellungsgesetzes zuständigen Finanzlandesdirektion oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Zweiten Rückstellungsgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen zur Bestimmung der zuständigen Finanzlandesdirektion abzutreten.Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz, in denen Antragsgegner das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen ist, sind von Amts wegen der nach Paragraph 2, Absatz eins, des Zweiten Rückstellungsgesetzes zuständigen Finanzlandesdirektion oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, des Zweiten Rückstellungsgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen zur Bestimmung der zuständigen Finanzlandesdirektion abzutreten.
(2)Absatz 2,Die Finanzlandesdirektion ist an vor dem 27. Juli 1955 rechtskräftig gewordene Erkenntnisse der Rückstellungskommission, die in dem abgetretenen Verfahren ergangen sind, gebunden.
(3)Absatz 3,Nach Rechtskraft des Abtretungsbeschlusses ist auf Antrag der Finanzlandesdirektion im Grundbuch anzumerken, daß das Verfahren nunmehr nach dem Zweiten Rückstellungsgesetz fortgesetzt wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12005528
alte Dokumentnummer
N1195617441S