Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 40.Paragraph 40,
Die Finanzprokuratur kann einem Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz gegen eine inländische Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder Gewerkschaft im Sinne des Berggesetzes beitreten, wenn die Gesellschaft, Genossenschaft oder Gewerkschaft unter öffentlicher Verwaltung steht. Der für sie bestellte öffentliche Verwalter hat sie im Rückstellungsverfahren zu vertreten; ein für sie bestellter Abwesenheitskurator ist auf Antrag zu entheben. Vergleiche, Anerkenntnisse und Verzichte öffentlicher Verwalter in Rückstellungssachen sind wirksam, wenn sie von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind.
Schlagworte
Kurator, Erwerbsgenossenschaft
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12005537
alte Dokumentnummer
N1195617450S