Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1957Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Soweit die im § 1 genannten Vermögenswerte auf Grund des Artikels 22 des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, sind sie zu veräußern, sofern sie nicht für Zwecke der Republik Österreich benötigt werden. Soweit die im Paragraph eins, genannten Vermögenswerte auf Grund des Artikels 22 des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, sind sie zu veräußern, sofern sie nicht für Zwecke der Republik Österreich benötigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12005549
alte Dokumentnummer
N11957125650