Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1957Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 4.Paragraph 4,
Hinsichtlich jener land- oder forstwirtschaftlichen Vermögenswerte, die freihändig veräußert werden sollen, hat die gemäß § 3 Abs. 2 gebildete Kommission im Einzelfall Vorschläge über die Person des Erwerbers, die Höhe des Kaufpreises und die Zahlungsbedingungen zu erstatten. Hiebei hat sie die in den §§ 6 und 7 aufgestellten Grundsätze zu beachten. Hinsichtlich jener land- oder forstwirtschaftlichen Vermögenswerte, die freihändig veräußert werden sollen, hat die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, gebildete Kommission im Einzelfall Vorschläge über die Person des Erwerbers, die Höhe des Kaufpreises und die Zahlungsbedingungen zu erstatten. Hiebei hat sie die in den Paragraphen 6 und 7 aufgestellten Grundsätze zu beachten.
Schlagworte
landwirtschaftliche Vermögenswerte, Vertragsbedingungen
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12005551
alte Dokumentnummer
N11957125670