Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 217/1957Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat mitgeteilt, daß die im Abschnitt 17 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 126/1957) zitierten Kategorien von Beamten, auf die die Bestimmungen der Artikel V und VII des genannten Übereinkommens Anwendung finden, sämtliche Mitglieder des Personals der Vereinten Nationen mit Ausnahme der an Ort und Stelle und gegen Stundenlohn aufgenommenen Personen umfassen.Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat mitgeteilt, daß die im Abschnitt 17 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1957,) zitierten Kategorien von Beamten, auf die die Bestimmungen der Artikel römisch fünf und römisch sieben des genannten Übereinkommens Anwendung finden, sämtliche Mitglieder des Personals der Vereinten Nationen mit Ausnahme der an Ort und Stelle und gegen Stundenlohn aufgenommenen Personen umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2012
Dokumentnummer
NOR12005563
Alte Dokumentnummer
N1195714389S