Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Internationale Ausstellungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1957Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1957,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
Artikel 19.
Die Ausstellungsbestimmungen jeder internationalen Ausstellung müssen eine Vorschrift enthalten, die dem Ausstelller das Recht gibt, seine Beteiligungserklärung in dem Falle zurückzuziehen, wenn die für die Erzeugnisse dieses Ausstellers gültigen Zollvorschriften verschärft werden, nachdem die Annahme seiner Beteiligung an der Ausstellung erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Dokumentnummer
NOR12005593
Alte Dokumentnummer
N1195714881R