Rechtstracker.at

Art. 27

Fassungen
ab 09.02.1957 — BGBl. Nr. 65/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute09.02.1957 BGBl. Nr. 65/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Internationale Ausstellungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1957,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

09.02.1957BGBl. Nr. 65/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

ABSCHNITT römisch fünf.
Auszeichnungen

Artikel 27.

Die allgemeinen Ausstellungsbestimmungen müssen angeben, ob unabhängig von Beteiligungsbescheinigungen, die immer gewährt werden können, an die Aussteller Auszeichnungen verliehen werden oder nicht. Sind Auszeichnungen vorgesehen, so kann ihre Verleihung auf bestimmte Klassen beschränkt werden.

Die Aussteller, die entweder in den Abteilungen oder in ihrem nationalen Gebäude an einer Ausstellung teilnehmen und an der Verleihung von Auszeichnungen sich nicht zu beteiligen wünschen, haben dies vor Eröffnung der Ausstellung der Ausstellungsverwaltung gegenüber durch Vermittlung ihres Kommissars oder Delegierten zu erklären.

Die Mitglieder des Preisgerichtes sind von der Verleihung von Auszeichnungen ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005601

Alte Dokumentnummer

N1195714889R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/65/A27/NOR12005601