Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 09.02.1957 — BGBl. Nr. 66/1957
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute09.02.1957 BGBl. Nr. 66/1957

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Internationale Ausstellungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1957,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

09.02.1957BGBl. Nr. 66/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 3.

Dauer der Ausstellungen. - Die Internationalen Ausstellungen dürfen nicht länger als sechs Monate dauern. Diese Dauer wird im Augenblick der Anmeldung der Ausstellung festgesetzt und darf nur unter dem Zwang höherer Gewalt verlängert werden. Darunter sind Ereignisse zu verstehen, die während des Aufbaues oder nach Eröffnung eintreten, wie zum Beispiel Feuer, Überschwemmungen, soziale Unruhen, welche die Eröffnung der Ausstellung auf das offiziell festgesetzte Datum unmöglich machen oder deren ordentlichen Ablauf stören. Das Büro hat die vom organisierenden Land eingereichten Gesuche um Verlängerung zu prüfen.

Die Verlängerung wird an der Dauer der Unterbrechung der Ausstellung bemessen; sie beginnt an dem vom organisierenden Land festgesetzten Tage zu laufen und darf in keinem Fall sechs Monate - vom Schließungsdatum an gerechnet - überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005577

alte Dokumentnummer

N1195714865R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/65/A3/NOR12005577