Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Internationale Ausstellungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1957Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1957,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
Artikel 35.
a)Litera a Nach Inkrafttreten diese Abkommens kann ihm jedes Land, das noch nicht unterzeichnet hat, jederzeit beitreten.
b)Litera b Zu diesem Zweck teilt das betreffende Land der Französischen Regierung schriftlich und auf diplomatischem Wege seinen Beitritt mit. Die Mitteilung wird im Archiv der Französischen Regierung hinterlegt.
c)Litera c Die Französische Regierung übersendet den Regierungen der Signatarländer und der beigetretenen Länder unverzüglich unter Angabe des Eingangsdatums eine beglaubigte Abschrift dieser Mitteilung.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Dokumentnummer
NOR12005609
Alte Dokumentnummer
N1195714897R