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Art. 37

Fassungen
ab 09.02.1957 — BGBl. Nr. 65/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute09.02.1957 BGBl. Nr. 65/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Internationale Ausstellungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1957,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

09.02.1957BGBl. Nr. 65/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 37.

Die vertragschließenden Länder können dieses Abkommen erst nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkraftreten kündigen.

Die Kündigung kann dann jederzeit durch eine Mitteilung an die Französische Regierung erfolgen. Sie wird ein Jahr nach Empfang dieser Mitteilung wirksam. Eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung unter Angabe des Empfangsdatums wird von der Französischen Regierung den Regierungen der Signatarländer und der beigetretenen Länder unverzüglich übermittelt.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden gleichermaßen auf Kolonien, Protektorate, Überseegebiete, Oberhoheits- oder Mandatsgebiete Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005611

Alte Dokumentnummer

N1195714899R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/65/A37/NOR12005611