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Art. 5

Fassungen
ab 09.02.1957 — BGBl. Nr. 65/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute09.02.1957 BGBl. Nr. 65/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Internationale Ausstellungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1957,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

09.02.1957BGBl. Nr. 65/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 5.

Dasjenige vertragschließende Land, auf dessen Gebiet eine Ausstellung gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens veranstaltet wird, muß - vorbehaltlich des nachstehenden Artikels 8 - den anderen Ländern auf diplomatischem Wege eine Einladung übersenden, und zwar:

drei Jahre vorher, wenn es sich um allgemeine Ausstellungen erster Ordnung handelt;

zwei Jahre vorher für die allgemeinen Ausstellungen zweiter Ordnung;

ein Jahr vorher für die Fachausstellungen.

Keine Regierung darf die Beteiligung an einer internationalen Ausstellung veranstalten oder den Schutz darüber übernehmen, wenn die obige Einladung unterblieben ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005579

alte Dokumentnummer

N1195714867R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/65/A5/NOR12005579