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Art. 3

Fassungen
ab 10.05.1957 — BGBl. Nr. 126/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute10.05.1957 BGBl. Nr. 126/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

10.05.1957BGBl. Nr. 126/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL römisch drei

Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr

Abschnitt 9.

Die Organisation der Vereinten Nationen genießt auf dem Gebiete jedes Mitgliedes für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr keine weniger vorteilhafte Behandlung, als sie von der Regierung dieses Mitgliedes jeder anderen Regierung einschließlich deren diplomatischen Missionen hinsichtlich des Vorzugsrechtes der Tarife und Gebühren für Briefpost, Kabel, Telegramme, Radiogramme, Telephotographien, Telephonverbindungen und anderer Arten der Nachrichtenübermittlung sowie in bezug auf die Pressetarife für die Mitteilungen an die Presse und an den Rundfunk gewährt werden. Die amtlichen Briefe und die anderen amtlichen Mitteilungen der Organisation unterliegen nicht der Zensur.

Abschnitt 10.

Die Organisation der Vereinten Nationen hat das Recht, Codes zu benutzen sowie ihre Briefe durch Kuriere oder in Postsäcken (Valisen) abzusenden oder zu empfangen, die dieselben Privilegien und Immunitäten genießen wie die diplomatischen Kuriere und Kuriersäcke (Valisen).

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016

Gesetzesnummer

10000299

Dokumentnummer

NOR12005625

alte Dokumentnummer

N1195717672S