Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1957Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
ARTIKEL IIIARTIKEL römisch drei
Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr
Abschnitt 9.
Die Organisation der Vereinten Nationen genießt auf dem Gebiete jedes Mitgliedes für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr keine weniger vorteilhafte Behandlung, als sie von der Regierung dieses Mitgliedes jeder anderen Regierung einschließlich deren diplomatischen Missionen hinsichtlich des Vorzugsrechtes der Tarife und Gebühren für Briefpost, Kabel, Telegramme, Radiogramme, Telephotographien, Telephonverbindungen und anderer Arten der Nachrichtenübermittlung sowie in bezug auf die Pressetarife für die Mitteilungen an die Presse und an den Rundfunk gewährt werden. Die amtlichen Briefe und die anderen amtlichen Mitteilungen der Organisation unterliegen nicht der Zensur.
Abschnitt 10.
Die Organisation der Vereinten Nationen hat das Recht, Codes zu benutzen sowie ihre Briefe durch Kuriere oder in Postsäcken (Valisen) abzusenden oder zu empfangen, die dieselben Privilegien und Immunitäten genießen wie die diplomatischen Kuriere und Kuriersäcke (Valisen).
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016
Dokumentnummer
NOR12005625
alte Dokumentnummer
N1195717672S