Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1957Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
ARTIKEL VIIIARTIKEL römisch acht
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Abschnitt 29.
Die Organisation der Vereinten Nationen trifft Vorkehrungen für angemessene Arten der Beilegung von:
Meinungsverschiedenheiten, die aus Verträgen oder anderen Meinungsverschiedenheiten des Privatrechtes entstehen, in denen die Organisation Partei ist;
Meinungsverschiedenheiten, in die ein Beamter der Organisation verwickelt ist, der auf Grund seiner offiziellen Stellung die Immunität genießt, wenn diese Immunität nicht durch den Generalsekretär aufgehoben wurde.
Abschnitt 30.
Alle Meinungsverschiedenheiten, die aus der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens entstehen, werden dem Internationalen Gerichtshof überwiesen werden, außer wenn die Parteien in einem Falle übereinkommen, zu einer anderen Art der Beilegung Zuflucht zu nehmen. Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen der Organisation der Vereinten Nationen einerseits und einem Mitgliedstaat anderseits entsteht, so wird über jede aufgeworfene Rechtsfrage ein Ansuchen um ein Rechtsgutachten gestellt, und zwar in Übereinstimmung mit Artikel 96 der Satzung und Artikel 65 des Statuts des Gerichtshofes. Das Rechtsgutachten des Gerichtshofes wird von den Parteien als entscheidend angenommen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016
Dokumentnummer
NOR12005630
alte Dokumentnummer
N1195717677S