Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 09.05.1957 — BGBl. Nr. 127/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute09.05.1957 BGBl. Nr. 127/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

09.05.1957BGBl. Nr. 127/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

TEIL römisch fünf
Vertreter in der Beratenden Versammlung

Artikel 13

Die Reisen der Vertreter in der Beratenden Versammlung und ihrer Stellvertreter zum und vom Konferenzort der Versammlung dürfen durch keinerlei Verwaltungs- oder andere Beschränkungen behindert werden.

Den Vertretern und ihren Stellvertretern werden hinsichtlich der Zoll- und Devisenkontrolle gewährt:

  1. Litera a
    von ihrer eigenen Regierung die gleichen Erleichterungen, die den hohen Beamten, die sich in vorübergehender amtlicher Mission ins Ausland begeben, gewährt werden;
  2. Litera b
    von den Regierungen der anderen Mitglieder die gleichen Erleichterungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2012

Gesetzesnummer

10000300

Dokumentnummer

NOR12005644

alte Dokumentnummer

N1195717692S