Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten des Europarates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1957Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 15
Während der Dauer der Tagungen der Beratenden Versammlung genießen die Vertreter in der Versammlung und ihre Stellvertreter, mögen sie Parlamentarier sein oder nicht,
in ihrem eigenen Land die den Mitgliedern des Parlamentes ihres Landes gewährten Immunitäten;
in allen anderen Mitgliedstaaten Schutz gegen Verhaftung und gerichtliche Verfolgung.
Diese Immunität gilt auch für ihre Reise zum und vom Konferenzort der Beratenden Versammlung. Sie findet keine Anwendung bei Betreten auf frischer Tat und berührt auch nicht das Recht der Versammlung, die Immunität eines Vertreters oder Stellvertreters aufzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2012
Dokumentnummer
NOR12005646
Alte Dokumentnummer
N1195717694S