Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten des Europarates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1957Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 18
Die Beamten des Europarates
sind geschützt vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen und alle Handlungen, die von ihnen in ihrer offiziellen Eigenschaft und im Rahmen ihrer Befugnisse gesetzt werden;
sind von allen Steuern in bezug auf die vom Europarat bezahlten Gehälter und Einkünfte befreit;
sind zusammen mit ihren Gatten und den von ihnen abhängigen Verwandten frei von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung;
erhalten in bezug auf Erleichterungen für den Geldwechsel dieselben Privilegien, wie sie Beamten diplomatischer Vertretungen von entsprechendem Rang, die bei der betreffenden Regierung akkreditiert sind, gewährt werden;
genießen, zusammen mit ihren Gatten und den von ihnen abhängigen Verwandten, in Zeiten internationaler Krisen dieselben Heimbeförderungserleichterungen wie diplomatische Gesandte;
haben das Recht, bei ihrem ersten Dienstantritt im betreffenden Land ihre Wohnungseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände zollfrei einzuführen und nach Beendigung ihrer Funktionen in ihr Herkunftsland wiederauszuführen.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2012
Dokumentnummer
NOR12005649
Alte Dokumentnummer
N1195717697S