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Art. 18

Fassungen
ab 09.05.1957 — BGBl. Nr. 127/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute09.05.1957 BGBl. Nr. 127/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

09.05.1957BGBl. Nr. 127/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 18

Die Beamten des Europarates

  1. Litera a
    sind geschützt vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen und alle Handlungen, die von ihnen in ihrer offiziellen Eigenschaft und im Rahmen ihrer Befugnisse gesetzt werden;
  2. Litera b
    sind von allen Steuern in bezug auf die vom Europarat bezahlten Gehälter und Einkünfte befreit;
  3. Litera c
    sind zusammen mit ihren Gatten und den von ihnen abhängigen Verwandten frei von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung;
  4. Litera d
    erhalten in bezug auf Erleichterungen für den Geldwechsel dieselben Privilegien, wie sie Beamten diplomatischer Vertretungen von entsprechendem Rang, die bei der betreffenden Regierung akkreditiert sind, gewährt werden;
  5. Litera e
    genießen, zusammen mit ihren Gatten und den von ihnen abhängigen Verwandten, in Zeiten internationaler Krisen dieselben Heimbeförderungserleichterungen wie diplomatische Gesandte;
  6. Litera f
    haben das Recht, bei ihrem ersten Dienstantritt im betreffenden Land ihre Wohnungseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände zollfrei einzuführen und nach Beendigung ihrer Funktionen in ihr Herkunftsland wiederauszuführen.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2012

Gesetzesnummer

10000300

Dokumentnummer

NOR12005649

Alte Dokumentnummer

N1195717697S