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Art. 22

Fassungen
ab 09.05.1957 — BGBl. Nr. 127/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute09.05.1957 BGBl. Nr. 127/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

09.05.1957BGBl. Nr. 127/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

TEIL römisch neun
Schlußbestimmungen

Artikel 22

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt. Das Abkommen tritt in Kraft, sobald sieben Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

Bis zum Inkrafttreten des Abkommens gemäß dem vorstehenden Absatz vereinbaren die Signatarstaaten, um eine reibungslose Tätigkeit des Rates zu ermöglichen, dieses Abkommen gemäß ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen von der Unterzeichnung an vorläufig anzuwenden.

Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zweck ordnungsgemäß bevollmächtigten und beglaubigten Unterzeichneten dieses Allgemeine Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris, am 2. September 1949, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven des Europarates aufbewahrt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Regierung, die dieses Abkommen unterzeichnet hat, eine beglaubigte Abschrift.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2012

Gesetzesnummer

10000300

Dokumentnummer

NOR12005653

alte Dokumentnummer

N1195717701S