Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzprotokoll)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1957Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 2
Die Bestimmungen des Teiles IV des Abkommens finden auf die Vertreter, die an den Sitzungen der Ministerstellvertreter teilnehmen, Anwendung.Die Bestimmungen des Teiles römisch vier des Abkommens finden auf die Vertreter, die an den Sitzungen der Ministerstellvertreter teilnehmen, Anwendung.
Die Bestimmungen des Teiles IV des Abkommens finden Anwendung auf die Vertreter (mit Ausnahme der Vertreter der Beratenden Versammlung), die an Konferenzen teilnehmen, die vom Europarat einberufen werden und außerhalb der Tagungen des Ministerkomitees und der Ministerstellvertreter stattfinden; die Vertreter, die an diesen Konferenzen teilnehmen, können sich jedoch bei einer Verhaftung oder gerichtlichen Verfolgung nicht auf diese Immunität berufen, wenn sie auf frischer Tat betreten werden.Die Bestimmungen des Teiles römisch vier des Abkommens finden Anwendung auf die Vertreter (mit Ausnahme der Vertreter der Beratenden Versammlung), die an Konferenzen teilnehmen, die vom Europarat einberufen werden und außerhalb der Tagungen des Ministerkomitees und der Ministerstellvertreter stattfinden; die Vertreter, die an diesen Konferenzen teilnehmen, können sich jedoch bei einer Verhaftung oder gerichtlichen Verfolgung nicht auf diese Immunität berufen, wenn sie auf frischer Tat betreten werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2012
Dokumentnummer
NOR12005655
alte Dokumentnummer
N1195717704S