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§ 1

Fassungen
ab 05.07.1958 — BGBl. Nr. 126/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute05.07.1958 BGBl. Nr. 126/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Besatzungsschädengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

05.07.1958BGBl. Nr. 126/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

ABSCHNITT römisch eins.

Gegenstand der Entschädigung.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Gewährung von Entschädigungen an Personen, die gegenüber den Alliierten oder Assoziierten Mächten Ansprüche aus Nichtkampfschäden in Österreich erworben haben.
  2. Absatz 2,Unter Nichtkampfschäden im Sinne des Absatz eins, ist ein Schaden durch Wegnahme, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung einer körperlichen Sache zu verstehen, der von den Streitkräften oder Dienststellen der Alliierten oder Assoziierten Mächte in Österreich oder deren Angehörigen in der Zeit vom 11. September 1945 bis zur Räumung des österreichischen Bundesgebietes verursacht worden ist.
  3. Absatz 3,War eine Liegenschaft oder ein Teil einer solchen von einer Besatzungsmacht in Anspruch genommen, so wird angenommen, daß ein Schaden an den zum persönlichen Gebrauch bestimmten oder an den in Paragraph 7, genannten Sachen sowie an Kunstwerken, Sammlungen, Gegenständen mit Seltenheitswert oder Kostbarkeiten, die sich auf der Liegenschaft befanden, zu Beginn der Inanspruchnahme verursacht worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014

Gesetzesnummer

10000304

Dokumentnummer

NOR12005666

alte Dokumentnummer

N1195811237S