Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Besatzungsschädengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1958Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,In der Anmeldung ist der für die Begründung des Anspruches auf Entschädigung maßgebende Sachverhalt unter Angabe der Beweismittel wahrheitsgemäß und vollständig anzuführen. Die Finanzlandesdirektion hat den Entschädigungsanspruch zu prüfen und dem Geschädigten, insoweit sie dessen Begehren für begründet ansieht, einen Entschädigungsbetrag anzubieten.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen kann durch Verordnung Richtlinien über die Form und den Inhalt der Anmeldung erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014
Dokumentnummer
NOR12005686
alte Dokumentnummer
N1195811253S