Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
05.07.1958 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 126/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2605.07.195831.12.2013 BGBl. Nr. 126/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 194/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besatzungsschädengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

05.07.1958BGBl. Nr. 126/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 194/2013

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Auf Antrag des Bundesministeriums für Finanzen hat die Bundesentschädigungskommission durch den Vorsitzenden und vier Mitglieder aus dem Richterstand über Rechtsfragen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, oder über die von den einzelnen Senaten der Bundesentschädigungskommission verschieden entschieden wurde, ein Gutachten zu beschließen.
  2. Absatz 2,Die Gutachten sind dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen und von ihm im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Die Gutachten sind für die Bundesentschädigungskommission bindend, solange nicht von ihr auf Grund eines vom Bundesministerium für Finanzen beantragten neuerlichen Gutachtens über die gleiche Rechtsfrage von dem bisherigen Gutachten abgegangen wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013

Gesetzesnummer

10000304

Dokumentnummer

NOR12005699

alte Dokumentnummer

N1195811262S