Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Besatzungsschädengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 194/2013Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Auf Antrag des Bundesministeriums für Finanzen hat die Bundesentschädigungskommission durch den Vorsitzenden und vier Mitglieder aus dem Richterstand über Rechtsfragen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, oder über die von den einzelnen Senaten der Bundesentschädigungskommission verschieden entschieden wurde, ein Gutachten zu beschließen.
(2)Absatz 2,Die Gutachten sind dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen und von ihm im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Die Gutachten sind für die Bundesentschädigungskommission bindend, solange nicht von ihr auf Grund eines vom Bundesministerium für Finanzen beantragten neuerlichen Gutachtens über die gleiche Rechtsfrage von dem bisherigen Gutachten abgegangen wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013
Dokumentnummer
NOR12005699
alte Dokumentnummer
N1195811262S