Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1958Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
Personenkreis.
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Personen, die
im Verlauf des zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gerieten, oder
während der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen in Österreich festgenommen und angehalten wurden, oder
sich auf Grund einer behördlichen Maßregelung außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in lit. b angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und angehalten wurden,sich auf Grund einer behördlichen Maßregelung außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Litera b, angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und angehalten wurden,
haben Anspruch auf Leistungen zur Abgeltung der dadurch entstandenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2,Den in Abs. 1 genannten Personen werden jene gleichgestellt, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität gezwungen waren, um drohenden Verfolgungen zu entgehen, Österreich zu verlassen, wenn sie späterhin aus politischen oder militärischen Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und angehalten wurden. Voraussetzung ist hiebei, daß diese Anhaltung aus den gleichen Gründen auch nach dem 30. April 1949 andauerte.Den in Absatz eins, genannten Personen werden jene gleichgestellt, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität gezwungen waren, um drohenden Verfolgungen zu entgehen, Österreich zu verlassen, wenn sie späterhin aus politischen oder militärischen Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und angehalten wurden. Voraussetzung ist hiebei, daß diese Anhaltung aus den gleichen Gründen auch nach dem 30. April 1949 andauerte.
(3)Absatz 3,Anspruchsberechtigt sind österreichische Staatsbürger, die nach dem 30. April 1949 nach Österreich zurückgekehrt sind, für die nach diesem Stichtag liegende Zeit der ausländischen Kriegsgefangenschaft (Anhaltung), falls sie ihren Wohnsitz am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Österreich haben. Dies gilt auch für solche österreichische Staatsbürger, die erst nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus der ausländischen Kriegsgefangenschaft (Anhaltung) entlassen werden, falls sie im Anschluß daran ihren Wohnsitz in Österreich nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2011
Dokumentnummer
NOR12005679
alte Dokumentnummer
N1195811250Q