Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 305/1959Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 11 sind, sofern sie bis 30. Juni 1959 bei der Finanzlandesdirektion einlangen, bis 30. September 1959 der Bundesentschädigungskommission vorzulegen; bis 31. Dezember 1959 eingelangte Ansuchen sind der Bundesentschädigungskommission bis 31. März 1960 vorzulegen; die nach dem 31. Dezember 1959 eingelangten Ansuchen sind der Bundesentschädigungskommission jeweils binnen drei Monaten vorzulegen. Dabei hat die Finanzlandesdirektion die Ansuchen tunlichst nach dem Grad der wirtschaftlichen Not und nach den persönlichen Verhältnissen der Geschädigten in Gruppen zusammenzufassen.Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß Paragraph 11, sind, sofern sie bis 30. Juni 1959 bei der Finanzlandesdirektion einlangen, bis 30. September 1959 der Bundesentschädigungskommission vorzulegen; bis 31. Dezember 1959 eingelangte Ansuchen sind der Bundesentschädigungskommission bis 31. März 1960 vorzulegen; die nach dem 31. Dezember 1959 eingelangten Ansuchen sind der Bundesentschädigungskommission jeweils binnen drei Monaten vorzulegen. Dabei hat die Finanzlandesdirektion die Ansuchen tunlichst nach dem Grad der wirtschaftlichen Not und nach den persönlichen Verhältnissen der Geschädigten in Gruppen zusammenzufassen.
(2)Absatz 2,Die Bundesentschädigungskommisson hat aus den vorgelegten Ansuchen jene Fälle auszuwählen, die im Hinblick auf die für die Härteregelung in dem betreffenden Finanzjahr vorgesehenen Mittel, in diesem Finanzjahr zu behandeln sind. Diese Auswahl trifft die Bundesentschädigungskommission durch den Vorsitzenden und je zwei Beisitzer der ersten und zweiten Gruppe (§ 21 Abs. 2 des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958).Die Bundesentschädigungskommisson hat aus den vorgelegten Ansuchen jene Fälle auszuwählen, die im Hinblick auf die für die Härteregelung in dem betreffenden Finanzjahr vorgesehenen Mittel, in diesem Finanzjahr zu behandeln sind. Diese Auswahl trifft die Bundesentschädigungskommission durch den Vorsitzenden und je zwei Beisitzer der ersten und zweiten Gruppe (Paragraph 21, Absatz 2, des Besatzungsschädengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,). (3)Absatz 3,Die Bundesentschädigungskommission kann in Fällen des § 11 vor ihrer Entscheidung in der Sache der Finanzlandesdirektion auftragen, binnen angemessener Frist Erhebungen zu pflegen und zu den Ansuchen um Gewährung eines Härteausgleiches sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach Stellung zu nehmen.Die Bundesentschädigungskommission kann in Fällen des Paragraph 11, vor ihrer Entscheidung in der Sache der Finanzlandesdirektion auftragen, binnen angemessener Frist Erhebungen zu pflegen und zu den Ansuchen um Gewährung eines Härteausgleiches sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach Stellung zu nehmen.
(4)Absatz 4,In ein Verfahren vor der Bundesentschädigungskommission wegen eines Ansuchens um Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 11 ist ein Antrag auf Gewährung einer Entschädigung gemäß § 9 einzubeziehen.In ein Verfahren vor der Bundesentschädigungskommission wegen eines Ansuchens um Gewährung eines Härteausgleiches gemäß Paragraph 11, ist ein Antrag auf Gewährung einer Entschädigung gemäß Paragraph 9, einzubeziehen.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 gelten nicht für Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 11.Die Bestimmungen der Paragraphen 15 und 16 gelten nicht für Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß Paragraph 11,
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023
Dokumentnummer
NOR12005722
alte Dokumentnummer
N1195811306S