Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.01.1994 § → § BGBl. Nr. 532/1993
§ 1101.01.198731.12.1993 § → § BGBl. Nr. 325/1986
§ 1108.07.195831.12.1986 BGBl. Nr. 132/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögensvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Über Wertpapiere, über die gemäß Paragraphen eins, 3, 4, 5, 6 und 9 entschieden wurde, kann erst nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen verfügt werden.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Übertragung von solchen Wertpapieren gemäß Artikel eins, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen ist,
    1. Litera a
      daß ein Wertpapier bereinigt oder seine Anmeldung im Nachzüglerverfahren anerkannt ist und, wenn es sich um ein in Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz eins, bezeichnetes Wertpapier handelt, auch seine Anmeldung im Verfahren gemäß Paragraphen eins und 5 anerkannt worden ist oder
    2. Litera b
      die Anmeldung eines Wertpapieres gemäß Paragraph 4, Absatz eins, anerkannt und das Wertpapier, wenn es sich um ein solches gemäß Paragraph 4, Absatz 6, handelt, rechtskräftig kraftlos erklärt worden ist oder
    3. Litera c
      die Anmeldung eines Wertpapieres im Verfahren gemäß Paragraph 6, anerkannt worden ist oder
    4. Litera d
      eine Anmeldung gemäß Paragraph 9, anerkannt worden ist.
  3. Absatz 3,Die Frist des Artikel 18, Absatz eins, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen beginnt, wenn die Voraussetzung des Absatz 2, nach Inkrafttreten dieses Vertrages eintritt, erst mit dem Eintritt dieser Voraussetzung. Für die in Paragraphen 4 bis 6 bezeichneten Wertpapiere beginnt die Frist des Artikel 18, Absatz eins,, falls der Anmelder die Entscheidung des Gerichtes nicht beantragt hat, sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides der Prüfstelle, andernfalls mit der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 2, bezeichneten Wertpapiere, die zu Gunsten einer deutschen physischen Person bereinigt worden sind oder deren Anmeldung nach Paragraphen eins und 4 bis 6 anerkannt worden ist, sind erst nach Ablauf der in Absatz 3, bezeichneten Frist von den verwahrenden inländischen Kreditinstituten auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen an dieses abzuliefern, wenn innerhalb der in Absatz 3, bezeichneten Frist kein Begehren gemäß Artikel 18, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen gestellt oder dieses Begehren abgelehnt worden ist. Wertpapiere, die zu Gunsten einer deutschen juristischen Person bereinigt worden sind oder hinsichtlich welcher eine Anmeldung einer deutschen physischen Person gemäß Paragraphen eins, 4 bis 6 nicht anerkannt worden ist, sind, falls die Entscheidung des Gerichtes nicht beantragt wurde, sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides der Prüfstelle, andernfalls nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen an dieses abzuliefern.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Absatz 4, gelten sinngemäß für sonstige Inländer, die Wertpapiere verwahren, die auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind.

Schlagworte

Kraftloserklärung

Im RIS seit

12.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10000307

Dokumentnummer

NOR40220800