Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 08.07.1958 — BGBl. Nr. 132/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute08.07.1958 BGBl. Nr. 132/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögensvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

08.07.1958BGBl. Nr. 132/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Prüfstelle hat über die Anmeldungen von Wertpapieren im Bereinigungs- und Nachzüglerverfahren durch oder für deutsche physische Personen ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag zu entscheiden; im Bescheid ist festzustellen, ob die Person, durch oder für die angemeldet wurde, eine deutsche physische Person ist. Daß die physische Person eine deutsche ist, wird vermutet, wenn der Prüfstelle im Wege der Anmeldestelle die deutsche Staatsangehörigkeit der physischen Person gemäß Paragraph 7, Absatz 2, glaubhaft gemacht wurde.
  2. Absatz 2,Wird durch oder für eine deutsche juristische Person angemeldet, so hat die Prüfstelle die Wertpapiere zu Gunsten der Republik Österreich zu bereinigen.
  3. Absatz 3,Bescheide gemäß Absatz eins und 2 sind dem Anmelder, der Person, für die angemeldet wurde, und, wenn festgestellt wird, daß durch oder für eine deutsche juristische Person angemeldet wurde, auch dem Bundesministerium für Finanzen zuzustellen. Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 20, des Wertpapierbereinigungsgesetzes sind anzuwenden.

Schlagworte

Bereinigungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Gesetzesnummer

10000307

Dokumentnummer

NOR12005729

alte Dokumentnummer

N1195811392S