Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 132/1958Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die aus dem Auslande nach Österreich rückgeführten, der Oesterreichischen Nationalbank in Verwahrung gegebenen, von dieser angemeldeten und bereinigten Wertpapiere (§ 4 Abs. 1 Z 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes), die ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag im Eigentum deutscher physischer Personen stünden, können von diesen binnen einem Jahr nach Inkraftreten (Anm.: richtig: Inkrafttreten) dieses Bundesgesetzes bei der Oesterreichischen Nationalbank angemeldet werden. Auf die Anmeldung sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die aus dem Auslande nach Österreich rückgeführten, der Oesterreichischen Nationalbank in Verwahrung gegebenen, von dieser angemeldeten und bereinigten Wertpapiere (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, des Wertpapierbereinigungsgesetzes), die ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag im Eigentum deutscher physischer Personen stünden, können von diesen binnen einem Jahr nach Inkraftreten Anmerkung, richtig: Inkrafttreten) dieses Bundesgesetzes bei der Oesterreichischen Nationalbank angemeldet werden. Auf die Anmeldung sind die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank hat die Anmeldungen der Prüfstelle vorzulegen und hiebei anzugeben, ob die angemeldeten Stücke als rückgeführt bereinigt sind.
(3)Absatz 3,Die Prüfstelle entscheidet darüber, ob eine deutsche physische Person angemeldet hat und ob die angemeldeten bereinigten Wertpapiere ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag im Eigentum der deutschen physischen Person stünden.
(4)Absatz 4,Der Bescheid ist dem Anmelder und, wenn festgestellt wird, daß durch oder für eine deutsche juristische Person angemeldet wurde, auch dem Bundesministerium für Finanzen zuzustellen. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 und § 20 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.Der Bescheid ist dem Anmelder und, wenn festgestellt wird, daß durch oder für eine deutsche juristische Person angemeldet wurde, auch dem Bundesministerium für Finanzen zuzustellen. Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 20, des Wertpapierbereinigungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011
Dokumentnummer
NOR12005731
alte Dokumentnummer
N1195811394S