Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Menschenrechtskonvention ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
19/05 Menschenrechte
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel 20
(Anm.: aus BGBl. III Nr. 47/2010, zu BGBl. Nr. 210/1958)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,)
(1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieses Protokolls sind seine Bestimmungen auf alle beim Gerichtshof anhängigen Beschwerden und auf alle Urteile, deren Durchführung das Ministerkomitee überwacht, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Auf Beschwerden, die vor Inkrafttreten dieses Protokolls für zulässig erklärt worden sind, ist die neue Zulässigkeitsvoraussetzung, die durch Artikel 12 dieses Protokolls in Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b der Konvention eingefügt wird, nicht anzuwenden. In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses ProtokolIs darf die neue Zulässigkeitsvoraussetzung nur von Kammern und der Grossen Kammer des Gerichtshofs angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Dokumentnummer
NOR40193183