Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Menschenrechtskonvention
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.
Text
Artikel 44 – Endgültige Urteile
(1)Absatz eins,Das Urteil der Großen Kammer ist endgültig.
(2)Absatz 2,Das Urteil einer Kammer wird endgültig,
wenn die Parteien erklären, daß sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden,
drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragt worden ist, oder
wenn der Ausschuß der Großen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat.
(3)Absatz 3,Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Dokumentnummer
NOR12016916
alte Dokumentnummer
N1199816161A