Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1958Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
Artikel I.Artikel römisch eins.
§ 1.Paragraph eins,
Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die am 8. Mai 1945 im Eigentum einer deutschen physischen oder juristischen Person (§ 2 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956) gestanden sind und einer solchen Person oder ihrem Rechtsnachfolger auf Grund einer zwischenstaatlichen Regelung im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, übertragen werden, gelten für Zwecke der Besteuerung vom Einkommen, Ertrag, Vermögen und Umsatz als am Tage des Inkrafttretens des vorgenannten Staatsvertrages übereignet. Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die am 8. Mai 1945 im Eigentum einer deutschen physischen oder juristischen Person (Paragraph 2, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,) gestanden sind und einer solchen Person oder ihrem Rechtsnachfolger auf Grund einer zwischenstaatlichen Regelung im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, vom 15. Mai 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 152, übertragen werden, gelten für Zwecke der Besteuerung vom Einkommen, Ertrag, Vermögen und Umsatz als am Tage des Inkrafttretens des vorgenannten Staatsvertrages übereignet.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12005817
alte Dokumentnummer
N11958125800